Mitwirkungspolitik und Grundsätze zur Ausübung von Stimmrechten

Die LLB Fund Services als Verwaltungsgesellschaft bzw. AIFM (nachfolgend LFS) ist mit den von ihr verwalteten Fonds in inländische und ausländische Beteiligungspapiere investiert. Gemäss den nationalen (Art. 367h PGR) und europäischen Vorgaben (Richtlinie (EU) 2017/828) ist sie verpflichtet, die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger auszuüben. Im Falle einer Delegation einzelner Tätigkeiten an Dritte stellt die LFS sicher, dass die Ausübung dieser Rechte in die Delegationsverträge aufgenommen wird.

Ausübung von Stimmrechten

Die Stimmrechte werden von der LFS oder ihren Delegierten dann aktiv wahrgenommen, wenn nachhaltige Anlegerinteressen betroffen sind, und dienen der Überwachung der Gesellschaften, in die die verwalteten Fonds investiert sind, hinsichtlich Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistungen und Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen (Nachhaltigkeit) und Corporate Governance.

Die LFS weist bei einer allfälligen Delegation der Anlageverwaltung ihre Delegierten vertraglich darauf hin, dass diese zur Ausübung der sich aus den Anlagen ergebenden Rechte als Gesellschafterin, Miteigentümerin, Gläubigerin usw. ermächtigt, aber nicht verpflichtet sind und sich die LFS vorbehält, die entsprechenden Rechte selbst auszuüben.

Eine Ausübung der Stimmrechte erfolgt grundsätzlich dann, wenn der Stimmenanteil an einem Unternehmen, konsolidiert auf Ebene der LFS, mehr als ein Prozent des stimmberechtigten Kapitals beträgt. Fallbezogen erfolgt auch in diesem Fall dann keine Abstimmung, sofern andere Faktoren, wie beispielsweise die freie Handelbarkeit der Position, im Sinne der Anlagerinteressen höher zu gewichten sind.

Sofern der Stimmenanteil weniger als ein Prozent des stimmberechtigten Kapitals beträgt, liegt es im freien Ermessen der LFS bzw. ihrer Delegierten, dennoch ihre Stimmrechte im Sinne der Anleger entsprechend auszuüben. Falls der Delegierte Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte ausüben will, so informiert er die LFS im Voraus.

Falls die Stimmrechte von der LFS oder ihren Delegierten nicht aktiv wahrgenommen werden, so werden diese seitens der Verwahrstelle ebenfalls nicht wahrgenommen und bleiben somit an der Abstimmung der entsprechenden Versammlung unberührt.

Kommunikation mit Gesellschaften und anderen Aktionären

Im Rahmen der Hauptversammlungen entscheidet die LFS bzw. ihre Delegierten je nach Anlassfall und Bedarf sowie ausschliesslich unter Wahrung der Interessen der Anleger, inwiefern sie Dialoge mit den Gesellschaften, resp. deren Interessensträgern führt, zum Beispiel über Fragestellungen zu bestimmten Traktanden, oder mit anderen Aktionären im Sinne einer Koordination für bestimmte Abstimmungen zusammenarbeitet. Letzteres erfolgt nur in Einzelfällen und nach Abwägung aller Umstände.

Interessenskonflikte

Bei allenfalls auftretenden Interessenskonflikten achtet die LFS besonders darauf, dass nur die Anlegerinteressen und nicht die Interessen der Delegierten die Entscheidung beeinflussen.

Stimmrechtsberater

Die LFS nutzt zur Umsetzung der Stimmrechtsausübung unter anderem das System eines externen Proxy Voting Serviceproviders und lehnt ihre Entscheide an dessen Voting Policies an, welche unter anderem auch Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen.

Sofern seitens des Proxy Voting Serviceproviders keine Abstimmungsempfehlung vorliegt, stimmt die LFS grundsätzlich gemäss den Anträgen des Verwaltungsrates der jeweiligen Gesellschaft, wobei die LFS bei der Stimmabgabe Nachhaltigkeitskriterien mitberücksichtigt. Wird in Einzelfällen und im Sinne der Anlegerinteressen gegen einen solchen Antrag gestimmt, dann wird die Begründung dieses Votings schriftlich festgehalten.

Veröffentlichung

Basierend auf Art. 367h Abs. 2 PGR und Richtlinie (EU) 2017/828 veröffentlicht die LFS auf ihrer Webseite wie die Stimmrechte in Hauptversammlungen von Gesellschaften ausgeübt wurden, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Davon ausgenommen sind Abstimmungen, die wegen des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend waren. Als unbedeutend in diesem Sinne sollen Beteiligungen gelten, welche keiner börsenrechtlichen Meldepflicht unterstehen.