Nachhaltig bessere Fondsrendite dank einfacher Rückforderung der Verrechnungssteuer

Seit 2017 gilt zwischen der Schweiz und Liechtenstein ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Es ermöglicht, die Verrechnungssteuer für Fondsanleger zurückzufordern. Die Liechtensteinische Landesbank (LLB) unterstützt Kunden mit einer innovativen Lösung.

Die LLB ermöglicht als erste Bank in Liechtenstein ihren Kunden die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die von der LLB Fund Services AG verwalteten Fonds. Bisher stellte der Verrechnungssteuerabzug von 35 Prozent für liechtensteinische Fonds, die in Schweizer Aktien und Obligationen investiert waren, eine definitive Belastung dar. Der Abzug konnte weder durch den Fonds noch durch den Anleger zurückgefordert werden. Das überarbeitete, umfassende DBA bildet seit Inkrafttreten am 1. Januar 2017 für Fondsanleger die Grundlage für die Rückforderung der Verrechnungssteuer.

Das Abkommen sieht die Fonds steuerlich nicht als Person und somit nicht als ansässig an. Vielmehr werden Fonds als transparent qualifiziert, sie sind nicht abkommensberechtigt und können somit nicht selbständig eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer geltend machen. Daher können Fondsanleger eine allfällige Rückerstattung selbst geltend machen. Hierbei bilden die Einzelanlagen im Fonds die Grundlage für die Rückforderung.

Ansässigkeit als Voraussetzung für Fondsanleger

Die Fondsanleger müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Rückforderung der Verrechnungssteuer anerkennt. So müssen die Anleger Anspruch auf Dividenden oder Zinsen haben, damit die Nutzungsberechtigung gegeben ist. Daneben ist die Ansässigkeit eine der wichtigsten Voraussetzungen: Fondsanleger mit einer steuerlichen Ansässigkeit in einem Staat, mit dem die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat, können die Rückerstattung geltend machen. Die steuerliche Ansässigkeit ergibt sich nach der Definition des DBA aufgrund des Wohnsitzes, des ständigen Aufenthalts, des Orts der Geschäftsleitung oder aufgrund eines anderen vergleichbaren Merkmals.

Rückerstattung der Verrechnungssteuer für LLB-Kunden

Wenn alle Voraussetzungen des DBA erfüllt sind, kann ein Fondsanleger die Verrechnungssteuer zurückfordern. Die LLB hat dazu ein Ruling mit der ESTV ausgehandelt. Dieses verlangt einen Rückforderungsbeleg mit vielen Details zu jeder Dividenden- und / oder Zinsauszahlung im Fonds. Da die Anzahl der Fondsanteile täglich variiert und die Fonds verschiedene Anteilsklassen ausweisen, ist die Berechnung des individuellen Anspruchs der Anleger sehr anspruchsvoll.

Kunden der LLB, die in einen durch die LLB Fund Services AG verwalteten Fonds (LLB-Fonds, Private-Label-Fonds) investiert sind und für die eine Rückerstattungsmöglichkeit auf Ebene Anleger gemäss DBA gegeben ist, können den Rückforderungsbeleg der Bank dem ausgefüllten Rückerstattungsantrag beilegen. Die ESTV prüft dann, bis zu welchem Betrag eine Rückerstattungsberechtigung besteht. Damit gehören die hohen Steuerbelastungen aus der Verrechnungssteuer der Vergangenheit an, und die Rückforderung verspricht eine nachhaltig bessere Rendite für LLB-Kunden.

Portrait Romina Conte
Romina Conte, Fund Risk Management & Reporting, Liechtensteinische Landesbank AG