Mehr Rendite dank Quellensteuerrückforderung

Wer Quellensteuern zurückfordert, kann die Rendite seiner Investitionen verbessern. Der Rückforderungsprozess erweist sich jedoch oft als sehr zeitaufwendig und kompliziert.

Dividenden und Zinsen unterliegen in den meisten Investitionsländern einer Quellensteuer. In der Schweiz ist es die sogenannte Verrechnungssteuer. Sie wird direkt von den Erträgen abgezogen. So werden beispielsweise bei einer Dividende von brutto 2'000 Schweizer Franken 35 Prozent Verrechnungssteuer abgezogen. Dem Anleger werden 1'300 Franken gutgeschrieben. Die restlichen 700 Franken verbleiben als Quellensteuer in der Schweiz.

Besteht zwischen dem Steuerdomizil des Anlegers und dem Staat des Emittenten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), kann der Anleger die Quellensteuer ganz oder teilweise zurückfordern. Der nicht rückforderbare Teil der Quellensteuer, die sogenannte Sockelsteuer, kann meist der inländischen Steuer angerechnet werden. In obigem Beispiel kann ein in Liechtenstein domizilierter Investor 400 Franken Verrechnungssteuer zurückfordern. Die verbleibenden 15 Prozent werden mittels eines speziellen Verfahrens im Inland angerechnet.

Ansässigkeit

Ein Anleger kann Quellensteuern zurückfordern – vorausgesetzt, er ist abkommensberechtigt. Gemäss DBA sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen berechtigt, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Kriterien für die Ansässigkeit sind Wohnsitz, ständiger Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung und andere ähnliche Merkmale. Zusätzlich darf der Anleger nicht nur quellenbesteuert sein oder ausschliesslich der Mindestertragssteuer unterliegen.

Anerkennung als Steuersubjekt im Ausland

Neben der Ansässigkeit im Inland ist es zudem notwendig, dass der Partnerstaat den Antragsteller als Steuersubjekt anerkennt. Natürliche Personen und juristische Personen mit einer Rechtsform, die auch im Ausland bekannt ist, werden problemlos anerkannt.

Liechtensteinische Stiftungen und stiftungsähnliche Strukturen werden nicht in jedem Partnerstaat als Steuersubjekt anerkannt. Der Grund dafür ist, dass die Gestaltungsmöglichkeiten stark von jenen der Partnerstaaten abweichen (Stiftung) oder die Strukturformen völlig unbekannt sind (Anstalt oder Trust).

Wird eine Struktur steuerlich anerkannt, werden ihr die Vermögens- und Ertragswerte zugerechnet und sie ist selbst berechtigt, die Quellensteuer im eigenen Namen zurückzufordern (intransparent). Erfolgt diese Anerkennung nicht, werden die Werte dem Stifter, Errichter oder Begünstigten zugeschrieben. Die Struktur wird als transparent qualifiziert und es erfolgt ein sogenannter Durchgriff durch die Struktur. In diesem Fall kann die dahinterstehende Person die Quellensteuer im Rahmen des entsprechenden DBAs zurückfordern.

Andere Länder, andere Sitten

Im Gegensatz zu den Kriterien der Ansässigkeit, finden sich für die Beurteilung der Frage, wann eine juristische Person mit einer Rechtsform, die im Ausland nicht bekannt ist, als Steuersubjekt anerkannt wird, keine einheitlichen Merkmale. In der Praxis haben sich verschiedene Anhaltspunkte herauskristallisiert, die bei der Prüfung angewendet werden. Diese unterscheiden sich jedoch von Land zu Land.
Es ist daher immer eine Einzelfallprüfung unter Beizug der Gesellschaftsdokumente notwendig. Im Zweifelsfall tendieren die Schweiz und Österreich zu einer transparenten Einschätzung. Das heisst, die Struktur selbst wird steuerlich nicht anerkannt und die Vermögens- und Ertragswerte werden der dahinterstehenden Person zugeschrieben.

Fazit

Für natürliche Personen und einen Grossteil der juristischen Personen ist die Frage nach ihrer Abkommensberechtigung schnell geklärt. Bei Stiftungen und ähnlichen Strukturen ist jedoch genau zu prüfen, ob die Struktur selbst oder die wirtschaftlich berechtigte Person die Quellensteuer zurückfordern kann. In solchen Fällen empfiehlt sich der Beizug einer Fachperson.

Portrait Oriette Peduzzi
Orietta Peduzzi, Finanzplanung und Steuern, Liechtensteinische Landesbank AG

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